Das technische Regelwerk des DVGW, als allgemein anerkannte Regel der Technik, ist von den Betreibern zu beachten (§ 49, Abs. 2 EnWG).
Aus diesem resultieren für Industrie- und Gewerbeunternehmen besondere Aufgaben und Pflichten.
Die aus dem DVGW-Arbeitsblatt G 1010 hervorgehende Verpflichtung zur technischen Gefahrenvorsorge durch die Eigentümer wird im Regelwerk G 614-2 mit entsprechenden Überwachungspflichten hingewiesen. Turnusmäßige Überprüfung der Leitungen auf Dichtheit und die sichere Funktionsweise der einzelnen Komponenten gehören dazu.
Die rechtliche und sicherheitstechnische Verantwortung des Anlagenbetreibers einer industriell/gewerblich genutzten Erdgasanlage beginnt nach dem DVGW-Regelwerk hinter der Hauptabsperreinrichtung (HAE) und endet vor der jeweiligen Gasverbrauchseinrichtung.
Leitungsabschnitte nach der letzten Absperreinrichtung vor dem Verbraucher werden nicht nach EnWG §3 Abs. 15 und dem DVGW Regelwerk geprüft, diese Leitungsabschnitte unterliegen der BetrSichV (z.B. Gasturbinen), dem ProdSG (z.B. Dampfkessel, überwachungsbedürftige Anlagen) oder der DIN EN 746-2 (z.B. Thermoprozessanlagen) und sind Hersteller/Betreiber Seite.